1. Zulassungsvoraussetzungen für EU-Bewerber
Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst setzt grundsätzlich ein erfolgreiches rechtswissenschaftliches Studium an
einer deutschen Universität voraus (vgl. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz). Unter den nachfolgend genannten
Voraussetzungen können Sie sich jedoch auch mit einem im europäischen Ausland erworbenen Hochschulabschluss bewerben.
Nach § 112a Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) können zum
Vorbereitungsdienst auch Bewerber zugelassen werden, wenn sie
a) über einen rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen, der in einem Mitgliedsstaat der EU, in einem
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
erworbenen wurde;
b) ihr Abschluss im Studienland den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen
Rechtsanwalts eröffnet;
c) ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die staatliche Pflichtfachprüfung (als Teil der Ersten juristischen Prüfung)
bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Der im entsprechenden europäischen Ausland erworbene Abschluss muss also
mit den Inhalten der deutschen staatlichen Pflichtfachprüfung gleichwertig sein. Deren Gegenstand
sind letztlich die Kernbereiche des deutschen Zivil, Straf und Öffentlichen Rechts, jeweils einschließlich des dazugehörigen
Verfahrensrechts sowie der jeweiligen europarechtlichen Bezüge.
Bitte beachten Sie: Ein Hochschulabschluss, der nicht in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde, schließt die Möglichkeit einer
Gleichwertigkeits- oder Eignungsprüfung aus. Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es
nur für Spätaussiedler (vgl. § 112 DRiG).
2. Gleichwertigkeitsprüfung durch die Oberlandesgerichte
Die Oberlandesgerichte Stuttgart oder Karlsruhe prüfen die unter Ziff. 1 genannten Voraussetzungen nach Eingang einer
Bewerbung mit ausländischem Hochschulabschluss. Dabei wird die erforderliche Gleichwertigkeitsprüfung zweistufig
durchgeführt:
a) Zunächst wird untersucht, ob die vom Bewerber/der Bewerberin vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen
Befähigungsnachweise und einschlägige Berufserfahrung das Vorhandensein von Kenntnissen belegen, die dem für die
Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG geforderten Stand entsprechen.
b) Ergibt diese Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung
durchgeführt (§ 112a Abs. 2 DRiG). Der Bewerber nimmt dabei an den schriftlichen Klausuren der staatlichen
Pflichtfachprüfung (im Rahmen der jährlich im Frühjahr und Herbst stattfindenden regulären Examenstermine) teil. Die
geschriebenen Klausuren werden nicht benotet, sondern mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Von sechs
Klausuren müssen mindestens drei bestanden werden, jedoch mindestens eine im Bereich des Zivilrechts und einem anderen Rechtsgebiet.
Je nach Kenntnisstand und den bisherigen Studienschwerpunkten des Bewerbers kann die Eignungsprüfung auf bestimmte Fächer
beschränkt werden (z.B. auf das öffentliche Recht). Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden (§ 112a Abs. 5
DRiG).
Bitte beachten Sie: Die im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung nach § 112a DRiG
auftretenden Fragen sind teilweise komplex und können hier nicht abschließend behandelt werden. Bitte setzen Sie sich mit
dem Ausbildungsleiter am Oberlandesgericht Stuttgart oder am Oberlandesgericht Karlsruhe in Verbindung, wenn Sie sich mit einem
ausländischen Hochschulabschluss für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben möchten.