Die Referendarinnen und Referendare erhalten während aller Ausbildungsstationen staatliche Unterhaltsbeihilfe. Daneben dürfen in Baden-Württemberg (entgeltliche) Nebentätigkeiten ausgeübt und auch ein zusätzliches Stationsentgelt vereinnahmt/gezahlt werden.
1. Rechtsgrundlagen
Obwohl sich die Referendare/Referendarinnen mit voller Kraft der Ausbildung zu widmen haben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 JAG),
erlaubt der auf die beamtenrechtlichen Regelungen der §§ 60 bis 64 Abs. 1, 2 und 4 des LBG verweisende § 6 Abs. 2 JAG auch
für sie die Ausübung einer Nebentätigkeit. Seit dem Jahr 2015 ist es in Baden-Württemberg außerdem zulässig,
dass Referendare/Referendarinnen für ihre eigentliche Stationsarbeit ein zusätzliches Stationsentgelt erhalten.
2. Nähere Voraussetzungen der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten
Der zeitliche Umfang von Nebentätigkeiten, die neben der Praxisarbeit ausgeübt werden dürfen (dies betrifft also
nicht zusätzliche Stationsentgelte), ist beschränkt. Es kommt entscheidend auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen
Ausbildung an, wobei in der Praxis Richtlinien für die Genehmigung von Nebentätigkeiten existieren. Grundsätzlich
genehmigungsfähig sind Nebentätigkeiten bis zu einem Umfang von 35 Stunden monatlich, wobei Nebentätigkeiten mit
Ausbildungsbezug, insbesondere an juristischen Fakultäten, auch bei einem Umfang von geringfügig mehr als 35 Stunden
genehmigungsfähig sind. Nebentätigkeiten bei der Ausbildungsstelle nach § 47 JAPrO für die Zeit der Zuweisung oder an
einer juristischen Fakultät können bei besonderer Qualifikation der Referendarin oder des Referendars [mindestens 8,0 Punkte als
Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung] ab dem fünften Ausbildungsmonat bis zu einem Umfang von 70 Stunden im Monat genehmigt
werden.
3. Entgeltanrechnung
Ein aus der Nebentätigkeit bezogenes Entgelt sowie ein zusätzliches Stationsentgelt wird auf die Unterhaltsbeihilfe
angerechnet, soweit es 150 vom Hundert dieser Unterhaltsbeihilfe überschreitet (vgl. § 3 der Verordnung des Finanzministeriums
über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare).
4. Antrag auf Genehmigung oder Anzeige
Die Ausübung einer - genehmigungspflichtigen - Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch den
Präsidenten/die Präsidentin des Oberlandesgerichts. Bis zu einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden monatlich und ab dem
fünften Ausbildungsmonat bis zu einem zeitlichen Umfang von 35 Stunden monatlich wird eine nach Maßgabe der Richtlinien
genehmigungsfähige Nebentätigkeit bereits im Einstellungsbescheid unter dem Vorbehalt ihrer allgemeinen Zulässigkeit
genehmigt. In diesem Fall ist die Ausübung der Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme dem Oberlandesgericht schriftlich auf dem
Dienstweg anzuzeigen. Stets anzuzeigen ist der Bezug eines zusätzlichen Stationsentgelts. Diese Anzeigen sowie Anträge auf
Genehmigung einer Nebentätigkeit sind unter Verwendung des aufgelegten Vordrucks über den Ausbildungsleiter des Landgerichts der
Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts vorzulegen.
5. Pflichten der Ausbildungsstelle
Sofern der Referendar/die Referendarin von seiner/ihrer Ausbildungsstelle ein zusätzliches Stationsentgelt oder eine
Vergütung für eine Nebentätigkeit erhält, ist die Ausbildungsstelle verpflichtet, dessen Höhe mitzuteilen. Soweit
das Entgelt der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und/oder der Lohnsteuer unterliegt, verpflichtet sich die Ausbildungsstelle, die
ordnungsgemäße Meldung und Abführung vorzunehmen. Für den Fall einer Inanspruchnahme des Landes oder des
Oberlandesgerichts für nicht (rechtzeitig) abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern übernimmt die
Ausbildungsstelle die Schuld und alle hierauf beruhenden Kosten/Schäden als eigene Schuld.
6. Links:
Juristenausbildungsgesetz (JAG)
Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO)
Verordnung der
Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (LNTVO)
Verordnung
des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare
Richtlinien für die Genehmigung von Nebentätigkeiten (PDF, 8 KB)