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Nebentätigkeit und zusätzliches Stationsentgelt

Die Referendarinnen und Referendare erhalten während aller Ausbildungsstationen staatliche Unterhaltsbeihilfe. Daneben dürfen in Baden-Württemberg (entgeltliche) Nebentätigkeiten ausgeübt und auch ein zusätzliches Stationsentgelt vereinnahmt/gezahlt werden.

1. Rechtsgrundlagen
Obwohl sich die Referendare/Referendarinnen mit voller Kraft der Ausbildung zu widmen haben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 JAG), erlaubt der auf die beamtenrechtlichen Regelungen der §§ 60 bis 64 Abs. 1, 2 und 4 des LBG verweisende § 6 Abs. 2 JAG auch für sie die Ausübung einer Nebentätigkeit. Seit dem Jahr 2015 ist es in Baden-Württemberg außerdem zulässig, dass Referendare/Referendarinnen für ihre eigentliche Stationsarbeit ein zusätzliches Stationsentgelt erhalten.

2. Nähere Voraussetzungen der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten 
Der zeitliche Umfang von Nebentätigkeiten, die neben der Praxisarbeit ausgeübt werden dürfen (dies betrifft also nicht zusätzliche Stationsentgelte), ist beschränkt. Es kommt entscheidend auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Ausbildung an (vgl. § 43 JAPrO), wobei in der Praxis Richtlinien für die Genehmigung von Nebentätigkeiten existieren. Demnach wird differenziert zwischen solchen,
• die einen Ausbildungsbezug haben:
genehmigungsfähig bis zu einem Umfang von 35 Stunden monatlich,
bei der Ausbildungsstelle (den fünf Stationen nach § 42 JAPrO) und während der Zuweisung dorthin sowie an einer juristischen Fakultät:
im Falle besonderer Qualifikation des Rechtsreferendars/der Rechtsreferendarin [mindestens 8,0 Punkte als Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung] und ab dem fünften Ausbildungsmonat bis zu einem Umfang von 70 Stunden im Monat genehmigungsfähig und
sonstigen Nebentätigkeiten:
genehmigungsfähig während der ersten vier Ausbildungsmonate bis zu einem Umfang von 20 Stunden, danach bis zu einem Umfang von 35 Stunden monatlich. Nebentätigkeiten an juristischen Fakultäten können in den ersten vier Monaten des Referendariats auch dann genehmigt werden, wenn diese einen Umfang von geringfügig mehr als 35 Stunden erreichen. 

3. Entgeltanrechnung
Ein aus der Nebentätigkeit bezogenes Entgelt sowie ein zusätzliches Stationsentgelt wird auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit es 150 vom Hundert dieser Unterhaltsbeihilfe überschreitet (vgl. § 3 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare).

4. Antrag auf Genehmigung oder Anzeige
Die Ausübung einer - genehmigungspflichtigen - Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Oberlandesgerichts. Bis zu einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden monatlich und ab dem fünften Ausbildungsmonat bis zu einem zeitlichen Umfang von 35 Stunden monatlich wird eine nach Maßgabe der Richtlinien genehmigungsfähige Nebentätigkeit bereits im Einstellungsbescheid unter dem Vorbehalt ihrer allgemeinen Zulässigkeit genehmigt. In diesem Fall ist die Ausübung der Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme dem Oberlandesgericht schriftlich auf dem Dienstweg anzuzeigen. Stets anzuzeigen ist der Bezug eines zusätzlichen Stationsentgelts. Diese Anzeigen sowie Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sind unter Verwendung des aufgelegten Vordrucks über den Ausbildungsleiter des Landgerichts der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts vorzulegen. 

5. Pflichten der Ausbildungsstelle
Sofern der Referendar/die Referendarin von seiner/ihrer Ausbildungsstelle ein zusätzliches Stationsentgelt oder eine Vergütung für eine Nebentätigkeit erhält, ist die Ausbildungsstelle verpflichtet, dessen Höhe mitzuteilen. Soweit das Entgelt der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und/oder der Lohnsteuer unterliegt, verpflichtet sich die Ausbildungsstelle, die ordnungsgemäße Meldung und Abführung vorzunehmen. Für den Fall einer Inanspruchnahme des Landes oder des Oberlandesgerichts für nicht (rechtzeitig) abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern übernimmt die Ausbildungsstelle die Schuld und alle hierauf beruhenden Kosten/Schäden als eigene Schuld.

6. Links:

interner Link: öffnet im selben Fenster  Juristenausbildungsgesetz (JAG)

interner Link: öffnet im selben Fenster  Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO)

Landesbeamtengesetz (LBG)

Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (LNTVO)

Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

Richtlinien für die Genehmigung von Nebentätigkeiten (PDF, 7 KB)

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