1. Möglichkeit eines Auslandsaufenthalts
Während Ihrer Ausbildung haben Sie die Möglichkeit, insgesamt drei Stationen im Ausland zu verbringen, wobei aber eine
Befreiung von der Pflicht zum Besuch der Arbeitsgemeinschaften nur während einer Station möglich ist:
a) Eine der Anwaltsstationen I oder II. Der ausbildende Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Ausland muss seit mindestens zwei
Jahren als Rechtsanwalt zugelassen sein (vgl. Abschnitt B I.1 Abs. 3 der VwV des JuM über die Ausbildung von
Rechtsreferendaren).
b) Nach der geplanten Änderung von § 42 Abs. 1 Nr. 4 JAPrO kann die Verwaltungsstation auch bei der
Europäischen Union oder dem Europarat absolviert werden. Bitte informieren Sie sich, ob die genannte
Regelung bei Beginn ihrer Verwaltungsstation schon in Kraft ist.
Die Zuweisung an sonstige Ausbildungsstationen im Ausland ist in der Verwaltungsstation nicht möglich.
c) In der Wahlstation kann eine Ausbildungsstelle auch eine ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche
Einrichtung sein, bei der eine sachgerechte Ausbildung in dem gewählten Schwerpunktbereich gewährleistet ist (§ 42 Abs. 1 S.
2 JAPrO).
Die Ausbildungsstellen suchen Sie sich eigenständig; mit deren Zusage beantragen sie dann ihre Zuweisung. Bei ausländischen
Ausbildungsstellen ist es unbedingt erforderlich, sich frühzeitig um eine Ausbildungszusage zu kümmern.
2. Krankenversicherung
Bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt sollte rechtzeitig vorher bei der Krankenkasse geklärt werden, ob und in welchem
Umfang für die Dauer des Auslandsaufenthaltes Krankenversicherungsschutz besteht. Bei einem Auslandsaufenthalt in einem EU-Staat oder
in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, werden in der Regel Leistungen der Krankenkasse auch im Ausland
gewährt. Über deren Umfang, die Möglichkeit, in dem betreffenden Staat bereits die Europäische
Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) bei einem Arztbesuch einzusetzen, und etwaige Leistungsausschlüsse
informieren die Krankenkassen. Sie können auch Hinweise geben, inwieweit sich der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung
(mit je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlicher Bezeichnung) empfiehlt. Besteht mit dem Staat, in dem die Auslandsausbildung
absolviert werden soll, kein Sozialversicherungsabkommen - dies gilt z.B. für die USA -, greift nach § 17 Abs. 1 SGB V die
Haftung des Landes als Arbeitgeber. Diesem steht gegenüber der Krankenkasse nach § 17 Abs. 2 SGB V ein der Höhe nach
beschränkter Erstattungsanspruch zu. Allerdings hat das Land nur für die Kosten der Leistungen einzustehen, die bei einem
Aufenthalt im Inland die Krankenkasse erbringen würde. Dazu gehören insbesondere nicht die Kosten eines Rücktransportes nach
Deutschland (§ 60 Abs. 4 SGB V). Auch insoweit kann sich der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung empfehlen.
Das Land erstattet keine Kosten für private Versicherungen im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten.
3. Zusatzentgelt
Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Ausbildungsstelle ein Zusatzentgelt nur im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit
auszahlen darf, die sie zusätzlich zu ihrer regulären Ausbildung ausüben.
4. Reisekosten und Trennungsgeld
Bei einer Zuweisung an eine ausländische Ausbildungsstelle besteht grds. die Möglichkeit, in geringem Umfang Reisekosten
und Trennungsgeld geltend zu machen. Bitte setzen Sie sich für weitere Informationen mit Ihrer Dienststelle in Verbindung.