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Erholungsurlaub/Beurlaubung

1. Rechtsgrundlagen
§ 7 Abs. 2 JAG wie auch § 50 JAPrO differenzieren zwischen Erholungsurlaub (unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe) einerseits und der Beurlaubung (unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe) andererseits.

2. Inhalt
Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 30 Tage, wobei das Ausbildungsjahr als Urlaubsjahr gilt und bei der Urlaubsgewährung die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen sind. Dem entspricht es, dass während der Dauer eines Einführungslehrgangs Erholungsurlaub nicht bewilligt werden soll (§ 50 Abs. 1 JAPrO), ferner nicht während der Dauer der Aufsichtsklausuren, des Plädierkurses, des Schwerpunktstudiums sowie des Studiums an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Außerdem kann die Zahl der Urlaubstage, die innerhalb derselben Ausbildungsstation genommen werden kann, von den Stammdienststellen beschränkt werden.

Unter besonderen Voraussetzungen kann zusätzlich Sonderurlaub bis zu fünf, in Ausnahmefällen bis zu zehn Arbeitstagen bewilligt werden (vgl. § 50 Abs. 2 JAPrO).

In § 50 Abs. 3 und 4 JAPrO sind Fälle geregelt, in denen der Referendar/die Referendarin beurlaubt werden kann (auf Antrag aus wichtigen persönlichen Gründen) bzw. soll (bei längerfristiger Erkrankung bzw. Verzögerung der Ablegung der Zweiten juristischen Staatsprüfung).

§ 50 Abs. 5 JAPrO schließlich verweist ergänzend auf die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO).

3. Vorgehen
Anträge auf Erteilung von Erholungsurlaub sind über den Leiter / die Leiterin der Ausbildungsstelle dem Präsidenten / der Präsidentin des Landgerichts vorzulegen.

4. Links:

interner Link: öffnet im selben Fenster Juristenausbildungsgesetz (JAG)
interner Link: öffnet im selben Fenster Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO)

externer Link: öffnet neues Fenster Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO)


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