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Zulassungsvoraussetzungen

1. Zulassungsvoraussetzungen für EU-Bewerber
Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst setzt grundsätzlich ein erfolgreiches rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität voraus (vgl. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz). Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen können Sie sich jedoch auch mit einem im europäischen Ausland erworbenen Hochschulabschluss bewerben.

Nach externer Link: öffnet in neuem Fenster§ 112a Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) können zum Vorbereitungsdienst auch Bewerber zugelassen werden, wenn sie

a) über einen rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen, der in einem Mitgliedsstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbenen wurde;

b) ihr Abschluss im Studienland den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts eröffnet;

c) ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die staatliche Pflichtfachprüfung (als Teil der Ersten juristischen Prüfung) bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Der im entsprechenden europäischen Ausland erworbene Abschluss muss also mit den Inhalten der deutschen staatlichen Pflichtfachprüfung gleichwertig sein. Deren Gegenstand sind letztlich die Kernbereiche des deutschen Zivil, Straf und Öffentlichen Rechts, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie der jeweiligen europarechtlichen Bezüge.

Bitte beachten Sie: Ein Hochschulabschluss, der nicht in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde, schließt die Möglichkeit einer Gleichwertigkeits- oder Eignungsprüfung aus. Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es nur für Spätaussiedler (vgl. § 112 DRiG).

2. Gleichwertigkeitsprüfung durch die Oberlandesgerichte
Die Oberlandesgerichte Stuttgart oder Karlsruhe prüfen die unter Ziff. 1 genannten Voraussetzungen nach Eingang einer Bewerbung mit ausländischem Hochschulabschluss. Dabei wird die erforderliche Gleichwertigkeitsprüfung zweistufig durchgeführt:

a) Zunächst wird untersucht, ob die vom Bewerber/der Bewerberin vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise und einschlägige Berufserfahrung das Vorhandensein von Kenntnissen belegen, die dem für die Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG geforderten Stand entsprechen.

b) Ergibt diese Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt (§ 112a Abs. 2 DRiG). Der Bewerber nimmt dabei an den schriftlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (im Rahmen der jährlich im Frühjahr und Herbst stattfindenden regulären Examenstermine) teil. Die geschriebenen Klausuren werden nicht benotet, sondern mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Von sechs Klausuren müssen mindestens drei bestanden werden, jedoch mindestens eine im Bereich des Zivilrechts und einem anderen Rechtsgebiet. Je nach Kenntnisstand und den bisherigen Studienschwerpunkten des Bewerbers kann die Eignungsprüfung auf bestimmte Fächer beschränkt werden (z.B. auf das öffentliche Recht). Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden (§ 112a Abs. 5 DRiG).

Bitte beachten Sie: Die im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung nach § 112a DRiG auftretenden Fragen sind teilweise komplex und können hier nicht abschließend behandelt werden. Bitte setzen Sie sich mit dem Ausbildungsleiter am Oberlandesgericht Stuttgart oder am Oberlandesgericht Karlsruhe in Verbindung, wenn Sie sich mit einem ausländischen Hochschulabschluss für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben möchten.

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